Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1879, 06

Verpflegungsordonnanz Herzog Georgs von Braunschweig-Lüneburg (Calenberg) als General des Niedersächsischen Kreises zur Verpflegung des Kreisheeres sowie zum Verhalten der Soldaten (25. Mai 1636)


Daß Schiessen und Jagen von den Officirern und Soldaten in Gehegen und

hohen Wildbahnen gar nicht / an erlaubten örtern aber dergestalt gebrauchet werden

sollen / daß dadurch niemandt Schade zugefüget / sonsten derselbe an jhrer Verpfle-

gung jhnen abgezogen werden soll: Fürters keinem / wer der auch sey / er marchire

gleich mit trouppen oder einer partey, ausserhalb gebührender Zahlung eintziges frey

Quartier Nacht- oder Stillager vergönnet / und hierüber von jedes Orts Commen-

danten gehalten / oder dar hierunter wissentlich was versaumet / zugelassen / oder aber

uber diese unsere Verordnung in einem oder anderm exigiret werden sollte / an dem

Ordinario jedesmal gekürzet / und das gantze Quartier und darinnen gesessene Con-

tribuenten, gegen männiglichen biß an Uns manuteniret[1] werden sollen.

Dafern auch die Officirer oder Commendanten jedes Orts durch jhre negli-

gentz[2] oder Conniventz[3]verursachen würden / daß den armen Leuten wieder diese Or-

donantz Schade und Nachtheil zugefügt werden solte / als dann sollen sie / die Officirer

selbst / deßwegen exemplariter gestrafft / der erlittener Schade jhnen an dem Ordinario

abgezogen / und den beschedigten in jeder Landtschafft an seiner Quoten gut gethan

werden.

Wann bey Marchen oder sonst / Salvaguardien[4] auffs Landt zuverlegen begehret /

dann keinem Ort sollen sie obtrudiret[5] werden / wird jedem zu Fueß täglich sechs Mgr.

zu Roß aber neun Mgr. nebenst ½ himbten Habern auffs Pferdt / sonsten aber dieser-

halb niemandten ichtwas gegeben.

Die Bilitierung[6] verbleibet absolutè bey jedes Orts Landes und StadtsObrigkei-

ten / und wird denen die bey der Armee und jedes Orts Guarnisoun nicht engagiret,

und in Diensten seyn / auch den absenten gar kein / der Officirer Diener / Gutschern

oder Jungen aber / kein absonderlich Quartier verstattet / So sollen die Commendan-

ten und Officirer vor sich selbst schuldig und verbunden seyn / kein andere Quartier

dann die zubeziehen oder zuerwehlen / weniger aber auß einem in daß andere zurücken /

als welche jhnen von der Obrigkeit jedes Orts angewiesen: Dann auch den bilitirern

jedes Orts eine richtige liste der Mannschafft zuübergeben / und die Mannschafft selbst

bey abholung der bilieten darzustellen schuldig seyn.

Es sol auch von Quartiermeistern oder Futirern kein Unterschleiff[7] gebraucht /

noch ledige logier zu jhrem oder jhrer vor gesetzten Officirer Vortheil behalten / we-

niger auff Prediger / Schmide / Müller / oder Muhlen ichtwas praetendiret oder exi-

giret werden.

Demnach auch vor allen Dingen dahin zu trachten / wie die örhter Proviantiret

und die Zufuhren befordert / durchauß aber nicht gehemmet werden mögen / so sol von

keinem Durch- Ein- Auß- oder vorüber passirenden / Schiffen / Wagen / Karren /

Pferden / beladen oder unbeladen / dann auch den auffgeladenen Wahren / insonderheit

dem Getreidigt zu licent, Zoll / Discretion oder sonsten von Officirern und Solda-

ten im geringsten nichts genommen / noch deswegen selbige Leute in jenige wege gesche-

tzet / dabey auch die Obriegkeit jedes Orts / bey schwerer unnachlessiger Straffe gehal-

ten seyn / gute Auffsicht dabey zu haben / und dafern im geringsten von den Officirern

und Commendanten hiebey ubertretten würde / solches angehörige orter ungeseumbt

zuberichten. Es sol auch ausserhalb unsers Special Befehls durchaus kein Vor-

span[8] / insonderheit den durchziehenden oder verschickenden Officirern, Dragounern,

oder Musquetirern keine Pferde noch Botten gegeben werden / Wann auch die Com-

mendaten und Officirer die in jedens nähe marchirende Regimenter, Trouppen

und Parteyen uber der Land Commissarien ertheiltes Quartier, eygenthetig logiren

lassen / und deswegen auff anzeige müglichen fleiß zur abwendung nicht adhibiren[9]

würden / sols als vielmüglich an jedens gage gesucht und eingebracht werden. Und

sollen alle und jede Obristen / Commendanten, hohe und niedere Officirer bey ver-

meydung des Herrn Generals Fürstlichen Gn[aden] hohen Ungnade / scharffen Einsehens /

[10] 


[1] Latein, hier: festgehalten und überstellt.

[2] Vernachlässigung, d.h. sie kümmern sich nicht um etwaige Übergriffe.

[3] Latein: die Augen fest geschlossen halten, d.h. sie ignorieren etwaige Übergriffe.

[4] Schutzbriefe, die auch eine bewaffnete Bewachung vorsahen.

[5] Latein: aufgezwungen.

[6] Organisation der Einquartierung.

[7] Herberge.

[8] Anspannen weiterer Zugtiere, insbesondere vor steilen Wegstücken.

[9] Latein: anwenden.

[10] Weiser: und.


Empfohlene Zitierweise: Philip Haas: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1879, 06. Verpflegungsordonnanz Herzog Georgs von Braunschweig-Lüneburg (Calenberg) als General des Niedersächsischen Kreises zur Verpflegung des Kreisheeres sowie zum Verhalten der Soldaten (25. Mai 1636). In: dreißigjähriger krieg online / thirty years‘ war online, hg. von Markus Meumann. Online-Ressource, URL: https://thirty-years-war-online.projekte.thulb.uni-jena.de/quellen/verordnungen/edition/verpflegungsordonnanz-herzog-georgs-von-braunschweig-lueneburg-25-mai-1636/nr-1879-06 [Datum des Aufrufs in eckigen Klammern]).