Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1879, 07

Verpflegungsordonnanz Herzog Georgs von Braunschweig-Lüneburg (Calenberg) als General des Niedersächsischen Kreises zur Verpflegung des Kreisheeres sowie zum Verhalten der Soldaten (25. Mai 1636)


und unaußbleiblicher Straffe uber diese Ordnung / nicht allein steiff und feste zu hal-

ten und dieselbe / die dawieder handlen exemplarisch zubestraffen schuldig / sondern

auch dasselbe was darüber / so wol an Servicen, Salvaguarde und Executions- als 

Unterhalts- und VerpflegungsGeldern / auch Fourage auff nicht passirende Pedet.

Wagen oder Pagage Pferdt exigirt, oder sonst unter was praetext[1] es auch geschehen /

erpresset worden / an der Ordinari Verpflegung sich kürzen lassen / massen dann jedes

Ortes Obrigkeit / Commissarien und zu der Verpflegung verordneten / Krafft dieses

solches abzuziehen erlaubet ist / und injugirt[2] wird.

Und sol diese unsere Ordonannce vermüge Peinischen Abschieds[3] also bey Mo-

nat als vom 1. Junij biß zum 1. Septembris observiret, und gehalten / endtzwischen

dessen aber auff fernern anstalt gedacht werden.

Alle dasselbe was nun hierinnen derogestalt Fürstl[ich] statuiret, geordnet / und verwil-

liget / darüber sol ein für allemal steiff und fest gehalten werden / und sollen die Com-

mendanten und nachgesetzte Officirer jedes Orts zu allem dem jenigen / was dagegen

vorgehen möchte / stehen / hafften und antworten / und ob ichtwas von denselben ohnbe-

strafft oder durch die Finger gesehen würde / an deren selbst Personen / nebenst und ohn

vorberührte erstattung / exemplarisch bestrafft werden / Wornach sich ein jeder zu

achten / vor schaden und Ungelegenheit zuhüten und also mit den Unterthanen zuver-

fahren / umbzugehen / und Haußzuhalten / daß es vorgedachter massen zuverantworten

und zu justificiren ist / und werden S[einer] F[ürstlichen] G[naden] den Gehorsamb in Gnaden / womit sie ei-

nem jeden beygethan / erkennen / Geben unter S[einer] F[ürstlichen] G[naden]. Fürstl[ichen] Subscription und

angetrucketem Cantzley Secret in dero Stadt Hildeßheimb am 25. Maij Anno 1636.

 

                                                                                                   Georg Mpp[4]

                     [Aufgedrücktes, papiergedecktes Siegel][5]


[1] Latein: Vorwand.

[2] Latein: auferlegt.

[3] Bezugnahme auf den sogenannten „Rezess von Peine“. In diesem in der Stadt Peine geschlossenen Vertrag verständigten sich die Welfenfürsten darauf, unter Georgs Kommando eine Kreisarmee unter Hegemonie des welfischen Gesamthauses aufzustellen. Vgl.  NLA WO 2 Urk 5 Nr. 9 vom 19.05.1636.

[4] Manu propria, d.h. mit eigener Hand.

[5]Aufgedrücktes, papiergedecktes Siegel


Empfohlene Zitierweise: Philip Haas: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1879, 07. Verpflegungsordonnanz Herzog Georgs von Braunschweig-Lüneburg (Calenberg) als General des Niedersächsischen Kreises zur Verpflegung des Kreisheeres sowie zum Verhalten der Soldaten (25. Mai 1636). In: dreißigjähriger krieg online / thirty years‘ war online, hg. von Markus Meumann. Online-Ressource, URL: https://thirty-years-war-online.projekte.thulb.uni-jena.de/quellen/verordnungen/edition/verpflegungsordonnanz-herzog-georgs-von-braunschweig-lueneburg-25-mai-1636/nr-1879-07 [Datum des Aufrufs in eckigen Klammern]).