Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1879, 04

Verpflegungsordonnanz Herzog Georgs von Braunschweig-Lüneburg (Calenberg) als General des Niedersächsischen Kreises zur Verpflegung des Kreisheeres sowie zum Verhalten der Soldaten (25. Mai 1636)


Leutenambt

Thaler

Grosch.

Thaler

Grosch.

Cornet

 

 

jeden--   

 

 

18

 

 

 

27

Fenderich

RegimentsSchuldheiß

Secretario

Quartiermeister

FeldePrediger

Corporal zu Pferde

 

 

 

jeden--   

 

 

 

12

 

 

 

---

 

 

 

18

Sergenten

Führer

Furierer

Capitäin dearmes

MusterSchreiber

Profosen

Corporal

 

 

jeden--   

 

 

9

 

 

---

 

 

13 ½

Feldscherer

Schmidt

Sattler

Trompeter

Rottmeistern / gemeinen Reutern und Knechten aber / wann sie in ledigen[1] Häusern

liegen / und keiner Handtbietung zugewarten / dann sonst sie sich bey des Wirts Fewer

und Liecht billich / ohn einige Anforderung und eigen Rauch zubetragen haben / mas-

sen auch die Unter Officirer / wann sie Holtz / Liecht und Saltz in jhren Quartieren be-

kommen / kein Servicen Geldt zu fordern und in des Wirts Stuben und bey dessen

Fewer sich zu behelffen haben. jeden--                    5.         ---                    7 ½ 

Die Officirer aber / die vorher nicht designirt, werden denen / den sie in der gage

gleich lauffen / auch in diesen Paß gleich gehalten / und ist den Hohen Officirern neben

obgedachten Servicen Geld / das Holtz zu jhrer Nothdurfft auß den nechsten Wäl-

dern selbsten anzufahren erlaubet / jedoch daß ihnen solches von den HoltzFörstern an-

gewiesen / kein fruchtbar Holtz gefället / und nicht mehr als die Nothturfft abgelanget

werde / damit solches nicht zur Holtzverwüstung außschlage.

Absonderlich auch sollen die Commendanten und andere Officirer, jedes Or-

tes jhre bey sich in jhren Quartieren allezeit habenden Dienern / die anß Fänlein nicht

geschworem / keine sonderbahre Quartier zu dem ende geben und assigniren lassen / daß

jhnen darauß Wochentlich ein gewisses an statt der Servicen gereichet werde.

Und sollen fürters alle Commendanten, hohe und niedere Officirer in jhren Quar-

tieren und sonst allenthalben gute Disciplin und Ordre bey jhrer unterhabender Sol-

datesca halten / die Obriegkeit und Unterthanen bey vorfallenden Klagten / gutwil-

lig und mit Glimpff hören / den Klagten schleunig remediiren[2], und ins Gemein es also

anstellen und machen / daß sie es zu forderst vor Gott / des löblichen Niedersächsischen

Cräyses Fürsten und Ständen / dem Hochlöblichen Fürstlichen Hause Braunschweig

und Lüneburg und des Herrn Generals Fürstl[ichen] Gnaden / verantworten können.

Die Contribution (wovon sich keiner hinfürters zu eximiren[3]) deren zurückblei-

bung und deßwegen vorhengende execution betreffendt / sollen auff den Fall der

nicht Liefferung / die Unschuldige nicht beschwert / kein Standt oder Privatus vor den

andern zu zahlen schüldig oder gehalten / noch den Unterthanen des Orts / da einer oder 

ander Logiert, den Mangel zu ersetzen oder an dessen statt zu speisen / bey vermeydung

schwerer Straffe / zu gemuthet / absonderlich aber der jenige / so zur Einnehmung der[4]


[1] Unbewohnte Häuser. 

[2] Latein: wörtlich: „heilen“, hier: abhelfen.

[3] Latein: auszunehmen.

[4] Weiser: Con-.


Empfohlene Zitierweise: Philip Haas: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1879, 04. Verpflegungsordonnanz Herzog Georgs von Braunschweig-Lüneburg (Calenberg) als General des Niedersächsischen Kreises zur Verpflegung des Kreisheeres sowie zum Verhalten der Soldaten (25. Mai 1636). In: dreißigjähriger krieg online / thirty years‘ war online, hg. von Markus Meumann. Online-Ressource, URL: https://thirty-years-war-online.projekte.thulb.uni-jena.de/quellen/verordnungen/edition/verpflegungsordonnanz-herzog-georgs-von-braunschweig-lueneburg-25-mai-1636/nr-1879-04 [Datum des Aufrufs in eckigen Klammern]).