Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1879, 03
Verpflegungsordonnanz Herzog Georgs von Braunschweig-Lüneburg (Calenberg) als General des Niedersächsischen Kreises zur Verpflegung des Kreisheeres sowie zum Verhalten der Soldaten (25. Mai 1636)
Perso- nen | Compagnie.
Capitein Leutenambt Fenderich Sergenten à 6. Thaler Unter Officirer à 5. Thaler Spielleute à 2. Thaler 27. gr. Corporal à 3. Thaler 18 gr. OberRottmeister à 2. Thaler 27 gr. UnterRottmeister à 2. 12 gr. Gemeine à 2 Thaler | Monatliche Lehnung | |
I. I. I. 2. 4. 3. 6. 15 21. 90. | 36 15 15 12 20 8 21 41 49 180 | --- --- --- --- --- 9 --- 9 --- ---
| |
144. | Summa auff ein Compagnie | 397 | 18 |
Auff dem Monat werden 30. Tage gerechnet / alle zehen Tage der dritte Theil
der Monats Lenung / jedoch allemal vorherauß gereicht / damit die soldatesca davon
die folgende zehen Tage zu Leben habe: Fürters auff ein Regiment von 12. Compa-
gnien uber specificirte Stabs Personen ein Adjutand und 2. Feldscherer passirt,
und der Adjutand einem Leutenambt gleich / die ubriege aber der vorgedachten Ver-
pflegungs Ordre gemeß tractirt, Commisbrodt auff effectivè vorhandene zu Fueß /
und zwar auff einen Officirer vom Sergenten anzurechnen / biß auff die Corporal in-
clusive, täglich 3. Pfundt / auff die ubriege aber 1 ½ Pfundt Brodt und an Fourage
auff die bey den Staben zu Roß und Fueß / passirende Reit- und Wagen / wie auch der
Officirer zu Roß Wagen (zumahl der Hafer auff alle Dienstpferde / so wol der Offici-
rer als Reuter zu Gelde angeschlagen) und Officirer zu Fuß Reit und Wagen Pfer-
de / alle zehen Tage auff jedes ReitPferdt 3. Himbten und ein Wagen Pferdt
1 ½ Himbten Habern Braunschweigischer masse / oder für jeden Himbten Habern 9.
Mgr. dan auff jedes so wol passirendes Reit als Wagen Pferdt (deren bey einem Re-
giment zu Fueß auff dem Stab 12. Reit- und 24. Wagen Pferde / bey einer Compa-
gnie zu Fueß aber 4. Reit- und 8. Wagenpferde gut gethan werden) 80. Pfund Hew
und 3. Gebund Strohe oder jede Nacht auff ein Pferdt dafür ein Mariengr[oschen] gegeben /
jedoch daß die electio[1] bey den Unterthanen stehe / und sol diese Vorpflegung von dem
Tage an / wann die Quartier berucket / anfangen von voriger Zeit aber dieser wegen
nichts praetendirt[2] werden.
Unter den Servicen ist nichts als neben Logier, Lagerstadt / Holtz / Licht und
Saltz zuverstehen / darüber vom Höchsten biß zum Niedrigsten / worunter auch die
Commendanten zu verstehen / nichts zu exigiren[3] und den Unterthanen jedes Orts
freygestellet / vor genandte drey letzste Posten ein gewisses Servicen Geldt zu entrichten /
Als benandtlich jede Woche jeglichem als folget:
Von Ostern biß Michaelis / Von Michaelis biß Ostern.
| Thaler | Groschen | Thaler | Gr. |
ObristenLeutnambt | 2. |
| 3. |
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Majorn | 1. | 18. | 2. | 9. |
Hauptman |
jeden 1. |
|
1. |
18. |
Rittmeistern | ||||
Gemeinen Commissario |
A ii[4]
[1] Latein: Wahl.
[2] Latein: gefordert.
[3] Latein: verlangen.
[4] Weiser: Leute-.
Empfohlene Zitierweise: Philip Haas: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1879, 03. Verpflegungsordonnanz Herzog Georgs von Braunschweig-Lüneburg (Calenberg) als General des Niedersächsischen Kreises zur Verpflegung des Kreisheeres sowie zum Verhalten der Soldaten (25. Mai 1636). In: dreißigjähriger krieg online / thirty years‘ war online, hg. von Markus Meumann. Online-Ressource, URL: https://thirty-years-war-online.projekte.thulb.uni-jena.de/quellen/verordnungen/edition/verpflegungsordonnanz-herzog-georgs-von-braunschweig-lueneburg-25-mai-1636/nr-1879-03 [Datum des Aufrufs in eckigen Klammern]).