Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1879, 03

Verpflegungsordonnanz Herzog Georgs von Braunschweig-Lüneburg (Calenberg) als General des Niedersächsischen Kreises zur Verpflegung des Kreisheeres sowie zum Verhalten der Soldaten (25. Mai 1636)


Perso-

nen

Compagnie.

 

Capitein

Leutenambt

Fenderich

Sergenten à 6. Thaler

Unter Officirer à 5. Thaler

Spielleute à 2. Thaler 27. gr.

Corporal à 3. Thaler 18 gr.

OberRottmeister à 2. Thaler 27 gr.

UnterRottmeister à 2. 12 gr.

Gemeine à 2 Thaler

Monatliche

Lehnung

I.

I.

I.

2.

4.

3.

6.

15

21.

90.

36

15

15

12

20

8

21

41

49

180

---

---

---

---

---

9

---

9

---

---

 

144.

Summa auff ein Compagnie

397

18

Auff dem Monat werden 30. Tage gerechnet / alle zehen Tage der dritte Theil

der Monats Lenung / jedoch allemal vorherauß gereicht / damit die soldatesca davon

die folgende zehen Tage zu Leben habe: Fürters auff ein Regiment von 12. Compa-

gnien uber specificirte Stabs Personen ein Adjutand und 2. Feldscherer passirt,

und der Adjutand einem Leutenambt gleich / die ubriege aber der vorgedachten Ver-

pflegungs Ordre gemeß tractirt, Commisbrodt auff effectivè vorhandene zu Fueß /

und zwar auff einen Officirer vom Sergenten anzurechnen / biß auff die Corporal in-

clusive, täglich 3. Pfundt / auff die ubriege aber 1 ½ Pfundt Brodt und an Fourage

auff die bey den Staben zu Roß und Fueß / passirende Reit- und Wagen / wie auch der

Officirer zu Roß Wagen (zumahl der Hafer auff alle Dienstpferde / so wol der Offici-

rer als Reuter zu Gelde angeschlagen) und Officirer zu Fuß Reit und Wagen Pfer-

de / alle zehen Tage auff jedes ReitPferdt 3. Himbten und ein Wagen Pferdt

1 ½ Himbten Habern Braunschweigischer masse / oder für jeden Himbten Habern 9.

Mgr. dan auff jedes so wol passirendes Reit als Wagen Pferdt (deren bey einem Re-

giment zu Fueß auff dem Stab 12. Reit- und 24. Wagen Pferde / bey einer Compa-

gnie zu Fueß aber 4. Reit- und 8. Wagenpferde gut gethan werden) 80. Pfund Hew

und 3. Gebund Strohe oder jede Nacht auff ein Pferdt dafür ein Mariengr[oschen] gegeben /

jedoch daß die electio[1] bey den Unterthanen stehe / und sol diese Vorpflegung von dem

Tage an / wann die Quartier berucket / anfangen von voriger Zeit aber dieser wegen

nichts praetendirt[2] werden.

Unter den Servicen ist nichts als neben Logier, Lagerstadt / Holtz / Licht und

Saltz zuverstehen / darüber vom Höchsten biß zum Niedrigsten / worunter auch die

Commendanten zu verstehen / nichts zu exigiren[3] und den Unterthanen jedes Orts

freygestellet / vor genandte drey letzste Posten ein gewisses Servicen Geldt zu entrichten /

Als benandtlich jede Woche jeglichem als folget:

Von Ostern biß Michaelis /            Von Michaelis biß Ostern.

 

Thaler

Groschen

Thaler

Gr.

ObristenLeutnambt

2.

 

3.

 

Majorn

1.

18.

2.

9.

Hauptman

 

jeden 1. 

 

 

1.

 

18.

Rittmeistern

Gemeinen Commissario

                                                                                     

A ii[4]


[1] Latein: Wahl.

[2] Latein: gefordert.

[3] Latein: verlangen.

[4] Weiser: Leute-.


Empfohlene Zitierweise: Philip Haas: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1879, 03. Verpflegungsordonnanz Herzog Georgs von Braunschweig-Lüneburg (Calenberg) als General des Niedersächsischen Kreises zur Verpflegung des Kreisheeres sowie zum Verhalten der Soldaten (25. Mai 1636). In: dreißigjähriger krieg online / thirty years‘ war online, hg. von Markus Meumann. Online-Ressource, URL: https://thirty-years-war-online.projekte.thulb.uni-jena.de/quellen/verordnungen/edition/verpflegungsordonnanz-herzog-georgs-von-braunschweig-lueneburg-25-mai-1636/nr-1879-03 [Datum des Aufrufs in eckigen Klammern]).