Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1791, 03

Artikelbrief („Ordinantz“) König Gustav II. Adolfs von Schweden für seine Armee vom April 1631


Liecht behelffen / und ihre Sachen darbey verrich-

ten sollen.

4. Dafern die Obristen und andere Offici-

rer/ reformierte[1] und Uffwarter bey sich haben / sol-

len dieselben nicht von den Bürgern oder Landmann /

sondern den jenigen/ bey welchen sie sich uffhalten /

unterhalten werden.

5. Uber diesem sol gentzlich verboten seyn / daß

kein Officirer ein einiges Hülffquartier haben / oder

auch seines gefallens / wo es nicht expresse[2] begeh-

ret / Salvaguardien[3] außlegen / und von denselben

etwas absonderliches uff seine Taffel nehmen sol /

unter was praetext[4] und Schein solches erdacht

werden könte.

6. So aber lebendige Salvaguardien erbe-

ten werden / sol eine Person täglich mit deme der 

Cammerordnung einverleibten Unterhalt zu-

frieden seyn.

7.  Dieso an Officirern und gemeinen Sol-

daten effective[5] gegenwertig und praesentes[6] seyn / sol-

len allein tractirt[7], auff die abwesende aber nichts

gereichet werden.

8. So sol auch uff den Stab vor der Muste-

rung nichts gereichet werden / ingleichen sol keinen

Soldaten an andern Ortern / als da sie logiren /

ichts gereichet / auch do sie etwas erpresset hetten /

von ihnen restituirt werden.[8]


[1] Laut Horst-Rüdiger Jarck (Braunschweig-Wolfenbüttel im Dreißigjährigen Krieg) ist dies wirklich im konfessionellen Sinne zu verstehen. Demnach wurden für Reformierte (Calvinisten) in militärischen Verordnungen nicht selten besondere Regelungen getroffen. Es scheint sich aber eher um eine bestimmte Art von Bediensteten zu handeln

[2] Latein: ausdrücklich.

[3] Hier: vom Feldherren ausgestellte Schutzbriefe, welche Wachmannschaften vorsahen und die Adressaten insbesondere vor Angriffen, Übergriffen durch Soldaten, Plünderungen, Einquartierungen und bestimmten Abgaben bewahren sollten.

[4] Latein: Vorwand.

[5] Latein: tatsächlich.

[6] Latein: anwesend.

[7] Hier: mit Nahrung und anderen Abgaben versehen („traktiert“) werden. 

[8] Weiser: 9. Do.


Empfohlene Zitierweise: Philip Haas: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1791, 03. Artikelbrief („Ordinantz“) König Gustav II. Adolfs von Schweden für seine Armee vom April 1631. In: dreißigjähriger krieg online / thirty years‘ war online, hg. von Markus Meumann. Online-Ressource, URL: https://thirty-years-war-online.projekte.thulb.uni-jena.de/quellen/verordnungen/edition/artikelbrief-ordinantz-koenig-gustav-ii-adolfs-von-schweden-april-1631/nr-1791-03 [Datum des Aufrufs in eckigen Klammern]).