Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1791, 02
Artikelbrief („Ordinantz“) König Gustav II. Adolfs von Schweden für seine Armee vom April 1631
Die Königl[iche] Ordinantz.
1.
An Kirchen / Schulen / Hospitalien / Geistli-
chen und andern Personen sol sich keiner ver-
greiffen / oder dieselbigen in einigerley Wege
beschweren / auch keinem in seinem Gottesdienste
hindern / oder ergerlich seyn / bey Leibes und Le-
bens Straff.
2. Die Logierung der Soldatesca in Städten
sol jedesmahl bey dem Stadt Magistrat stehen /
und demselben nicht eingegriffen / auch von den Of-
ficirern und Soldaten uber die Königl[iche] Cammer-
und Quartier-Ordnung nichts exigirt oder ge-
nommen werden.
3. Uber das jenige / so in der Cammer- und
Quartier-Ordnung enthalten ist / sollen die Bür-
ger oder Landmann den Befehlichshabern und
Soldaten vor die Servicen anders nichts / als al-
lein die Lagerstatt / Holtz / Liecht und Saltz zu geben
schüldig seyn / welches doch dahin zuverstehen / daß
die gemeinen Befehlchshabere (als Sarsanten[1] /
Corporaln / und die darunter /) ingleichen alle an-
dere Soldaten sich mit des Wirths Fewer und[2]
A ii
[1] Sergeanten, also Unteroffizieren.
[2] Weiser: Liecht.
Empfohlene Zitierweise: Philip Haas: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1791, 02. Artikelbrief („Ordinantz“) König Gustav II. Adolfs von Schweden für seine Armee vom April 1631. In: dreißigjähriger krieg online / thirty years‘ war online, hg. von Markus Meumann. Online-Ressource, URL: https://thirty-years-war-online.projekte.thulb.uni-jena.de/quellen/verordnungen/edition/artikelbrief-ordinantz-koenig-gustav-ii-adolfs-von-schweden-april-1631/nr-1791-02 [Datum des Aufrufs in eckigen Klammern]).