Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1791, 02

Artikelbrief („Ordinantz“) König Gustav II. Adolfs von Schweden für seine Armee vom April 1631


Die Königl[iche] Ordinantz.

1.

An Kirchen / Schulen / Hospitalien / Geistli-

chen und andern Personen sol sich keiner ver-

greiffen / oder dieselbigen in einigerley Wege

beschweren / auch keinem in seinem Gottesdienste

hindern / oder ergerlich seyn / bey Leibes und Le-

bens Straff.

2. Die Logierung der Soldatesca in Städten

sol jedesmahl bey dem Stadt Magistrat stehen /

und demselben nicht eingegriffen / auch von den Of-

ficirern und Soldaten uber die Königl[iche] Cammer-

und Quartier-Ordnung nichts exigirt oder ge-

nommen werden.

3. Uber das jenige / so in der Cammer- und

Quartier-Ordnung enthalten ist / sollen die Bür-

ger oder Landmann den Befehlichshabern und

Soldaten vor die Servicen anders nichts / als al-

lein die Lagerstatt / Holtz / Liecht und Saltz zu geben

schüldig seyn / welches doch dahin zuverstehen / daß

die gemeinen Befehlchshabere (als Sarsanten[1] /

Corporaln / und die darunter /) ingleichen alle an-

dere Soldaten sich mit des Wirths Fewer und[2]

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[1] Sergeanten, also Unteroffizieren.

[2] Weiser: Liecht.


Empfohlene Zitierweise: Philip Haas: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1791, 02. Artikelbrief („Ordinantz“) König Gustav II. Adolfs von Schweden für seine Armee vom April 1631. In: dreißigjähriger krieg online / thirty years‘ war online, hg. von Markus Meumann. Online-Ressource, URL: https://thirty-years-war-online.projekte.thulb.uni-jena.de/quellen/verordnungen/edition/artikelbrief-ordinantz-koenig-gustav-ii-adolfs-von-schweden-april-1631/nr-1791-02 [Datum des Aufrufs in eckigen Klammern]).