Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 2022, 01

Anweisung Herzog Augusts des Jüngeren von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) an sämtliche Untertanen, an die Feinde keine Kontribution zu zahlen (25. Februar 1641)

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Von[2] Gottes Gnaden /[3] Wir Augustus Hertzog zu Braun-

schweig und Lüneburgk / etc. Geben hiemit allen und jeden Unsern Graffen / Praelaten / Frey-

herrn / denen von der Ritterschafft / Drosten und Beschlosten / auch Burgermeister und Räthen in den Städten / Beamp-

ten / Vogten / Gogreffen / Bawrmeistern[4] und andern Unsern Dienern / auch sämptlichen Unterthanen / was Würden /

Standes und Wesens die seynd / nach anerbietung unsers gnädigen Grusses / Gunsts und Gnaden hiemit zu vernemen / und 

ist vorhero schon offenbahr und bekand / wie kostbahr[5] und mit was grossen Beschwerungen die Wolfenbüttelsche Guarnison[6] / nunmehr ins viertzehende

Jahr von Unserm gesampten Fürstlichen Hause verpfleget und unterhalten geworden / [.] Was dargegen vor angemassete hostilitäten von deroselben eine

zeithero zu werck gestellet / und welcher gestalt alles zuverderbung ruinirung und unterdruckung Unserer getrewen Unterthanen angesehen / daß bedarff

keiner weitleufftigen Außführung / Wie wir Uns nun zubeschützung Unserer Unterthanen durch Göttliche / und der Natur Gesetze / uns verbunden und

schuldig erkennen / [.] Also haben Wir auch mit denen Hochwürdigem / Hochgebornen Fürsten / Herrn Friederichen und Herrn Georgen respectivè Postu-

lirten Coadjutorn des Stiffts Ratzeburg / Erwählten Thumbprobsten des Ertzstiffts Bremen / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Un-

serer freundlichen lieben Vettern / Brudern und Gefattern L[ieben] L[ieben] Uns einmuhtig resolviret solche unrechtmässige Gewalt vermittels deß Allerhöchsten

Beystand und Verleyhung von Uns und unsern gesambten Ländern und Leuten abzuwenden / und darauf auch mit recuperation[7] unsers Hauses Stein-

brück[8] / wie auch abtreibung des Feindes von Liebenburgk / Schladen / Westerburg und Hessen[9] Damb / durch Gottes Gnade einen guten Anfang ge-

macht / seynd auch weiter im vollen Wercke begriffen / den Feind nach aller Nothdurfft in dem Haupt posto einzuschliessen / [.] Wir werden aber nicht ohne

befrembdung berichtet / was massen Unsere / und Unsers Fürstlichen Hauses Unterthanen / sonder zweiffel aus kleinmütigkeit und Besorgnüß deß an-

gedrohnten Fewr- und Brandschadens[10] / dem Feinde weiter zu contribuiren, auch theils wol gar mit demselben und seinen Partheyen / wann sie bey

jhnen durchgehen unterschleiff zu machen[11] / sich unterstehen sollen / [.] Als Wir Uns aber / in Unserm Fürstl[ichen] Hause wie obberühret / auch weiter verglichen

einem solchen keines weges nachzusehen / noch zugestatten / das zu Unserm und Unserer Unterthanen eigenen verderben / dem Feinde fürters einiger 

vorschub geleistet werde / So gebieten Wir demnach allen und jeden wie obstehet so Unserntwegen billig zu thun und zugehorsahmen haben / hiemit

ernstlich und wollen / daß keiner unser Angehörigen / weder einzeln noch gantze Dörffer und Gemeine / bey vermeydung unserer höchsten ungnade und 

unnachlässiger schwerer / auch nach befindung Leib und Lebens straffe / sich hinfürter unterstehen solle / einige Geld Contribution an solche Unsere und

Unsers Fürstl[ichen] Hauses offentliche Feinde zubezahlen / noch selben mit Geträydig Holtz und Futter / wie das Nahmen haben mag / in einige Wege an die

Hand zugehen / besondern diesem Unserm ernstlichen Gebote / als getrewen Unterthanen gebühret zugeleben / auch da einige Parthey aus Wolffen-

büttel / in Unsern Emptern und Dörffern sich sehen lassen würde / solches alsobald durch den Glockenschlag kundbahr zu machen / jhr Ge-

wehr zur Hand zunemen / und vermittels Unserer nechst gelegenen Soldatesque welche sie darüber avisiren[12] sollen / und jhrer Nachbarn Beystandes / die

dann dazu bey gleichmässiger Straffe / Krafft dieses / verbunden seyn sollen / dieselbige abzutreiben / zuverfolgen / nieder zuschlagen / oder sich jhrer zube-

mächtigen / und in unsere nechste Guarnison zulieffern / und solche anderer Gestalt nicht / als unsere / und jhre offenbahre Feinde zu tractiren und zuhalten /

darbey sie sich dann vor brand; auch derogleichen Feindsehligen verübungen nicht zubefürchten; Dann so der Feind (deme dann dieses durch einen

Trommelschläger eröffnet wird) sich derogleichen unterstehen würde / so sol die Gegenschantze in den Stifftern Paderborn / Münster und andern Or-

ten allda sich unsere Freunde und verwandte Armeen befinden / gedoppelt wieder zuwercke gestellet und die jhrige mit gleicher Müntze vierfach bezahlet

werden / Allermassen Wir dann einsolches auch schon in die benachbarten [Lande][13] zu avisiren im Wercke / Wir thun uns zu unsern Landständen / Unter-

thanen und Bedienten / eines schuldigen Gehorsambs / Liebe und […] /Wollen auch daß unsere Beampte und Bediente / auch andere so den 

Gerichtszwang führen / ob dieser Unserer Verordnung ernstlich halten / und darunter diensahmen anstalt und Verordnung des Glockenschlags und

Gegenwehr halber bey den unterthanen in continenti machen / und Wir verbleiben den Gehorsam in Gnaden zuerkennen geneigt / Datum in Un-

serer Stadt Braunschweig / den 25. Februarij Anno 1641.[14]

 

[Aufgedrücktes, papiergedecktes Wachssiegel][15]

 


[1] Das zugehörige Konzept findet sich in: NLA WO 40 Slg Nr. 2020.

[2] Das „V“ ist als große Initiale gefasst.

[3] Darüber befindet sich ein Loch im Papier. Es stammt vom Nagel, mit welchem das Mandat oder Patent als Aushang angeschlagen war.

[4] Dorfältester.

[5] Hier: teuer, kostenintensiv.

[6] Die Festung Wolfenbüttel war von den Kaiserlichen besetzt.

[7] Latein: Wiedererlangung, Rückgewinnung.

[8] Steinbrück (Söhlde) an der Grenze zum Stift Hildesheim, wurde es diesem 1643 schließlich zugesprochen.

[9] Das Dorf Hessen (Osterwieck) im heutigen Sachsen-Anhalt.

[10] Die sogenannte Brandschatzung bestand in der Drohung, eine Ortschaft oder Stadt niederzubrennen, wenn sie nicht bereit war, Geld zu zahlen.

[11] Unterschleif kann zwei Bedeutungen haben: 1. Unterkunft oder Zuflucht (gewähren), 2. unredliche Dinge oder Unterschlagung (betreiben). Aus dem Kontext nicht klar zu ersehen, was gemeint ist.

[12] Abgeleitet vom Wort Avis, der (schriftlichen) Benachrichtigung.

[13] Vom Deckblatt des Siegels verdeckt.

[14] Unterschrift des Herzogs fehlt.

[15] Aufgedrücktes, papiergedecktes Wachssiegel 


Empfohlene Zitierweise: Philip Haas: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 2022, 01. Anweisung Herzog Augusts des Jüngeren von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) an sämtliche Untertanen, an die Feinde keine Kontribution zu zahlen (25. Februar 1641). In: dreißigjähriger krieg online / thirty years‘ war online, hg. von Markus Meumann. Online-Ressource, URL: https://thirty-years-war-online.projekte.thulb.uni-jena.de/quellen/verordnungen/edition/anweisung-herzog-augusts-des-juengeren-von-braunschweig-lueneburg-25-februar-1641/nr-2022-01 [Datum des Aufrufs in eckigen Klammern]).