Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1791, 05
Artikelbrief („Ordinantz“) König Gustav II. Adolfs von Schweden für seine Armee vom April 1631
eine solche Person / Brieffe von importantzen[1] bey
sich hette / selbige dann unverzüglich und wol an be-
hörende Ort mögen bestelt werden.
13. So sollen auch die Postboten oder andere
so mit Pässen reissen / die Fuhre nicht weiter / als
von einem zu dem nechst angelegenen Quartier ge-
brauchen / sondern verdacht seyn / im fall einem oder
andern also sein Pferd durch ungebührlichen Ge-
brauch entfrembdet würde / jhme alsdann suffici-
enter erstattung und satisfaction[2] wiederumb zukom-
men zulassen / dieses sol ebenmessig gültig seyn /
wann Regimenter und Troupen von einem Ort
zum anderen marchiren.
14. Die Fürstl[iche] und Adeliche Häuser / welche
Feindes Gefahr halben nicht nothwendig müssen
besetzt werden / sollen von den Einquartierungen
ganz exempt[3] und befreyet seyn.
15. Es wird auch bey hoher Straff hiermit
verboten / daß die Officirer und Soldaten sich an
den Fürstl[ichen] Commissarien / Beampten / Adel / Bür-
germeister und Rath / Bürgern und andern Lands
Inwohnern / weder mit Arrest oder andern Tha-
tigkeiten / nicht vergreiffen sollen.
16. Der reisende Mann oder andere so jhrer
Geschäffte halber / in den Guarnisonen und Lauff-
plätzen zuverrichten / sollen in keinem Weg uffge-[4]
[1] Latein: bedeutende Angelegenheiten.
[2] Latein: Wiedergutmachung.
[3] Latein: ausgenommen.
[4] Weiser: halten.
Empfohlene Zitierweise: Philip Haas: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel (NLA WO) 40 Slg Nr. 1791, 05. Artikelbrief („Ordinantz“) König Gustav II. Adolfs von Schweden für seine Armee vom April 1631. In: dreißigjähriger krieg online / thirty years‘ war online, hg. von Markus Meumann. Online-Ressource, URL: https://thirty-years-war-online.projekte.thulb.uni-jena.de/quellen/verordnungen/edition/artikelbrief-ordinantz-koenig-gustav-ii-adolfs-von-schweden-april-1631/nr-1791-05 [Datum des Aufrufs in eckigen Klammern]).